Swisscom
09.03.2010, 13:20 Uhr
BVG hebt Millionenbusse auf
Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hebt die 333 Millionen schwere Weko-Busse gegen Swisscom wegen missbräuchlicher Terminierungsgebühren auf. Die Leidtragenden sind für die Weko die Konsumenten.
Im Herbst 2002 hatte die Wettbewerbskommision (Weko) gegen die drei Schweizer Mobilfunkbetreiber Swisscom, Orange und Sunrise eine Untersuchung zu den Terminierungsgebühren eröffnet. Diese Gebühren muss ein Mobilfunkbetreiber einem anderen Anbieter für die Durchstellung eines Telefonats in sein Netz bezahlen. Im Februar 2007 verfügte die Weko dann gegen Swisscom eine Busse in Höhe von 333 Millionen Franken (Computerworld berichtete). Die Kommission befand damals, dass Swisscom marktbeherrschend sei und diese Stellung missbraucht habe, indem der Konzern zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. Mai 2005 unangemessen hohe Preise erzwungen hatte.
Marktbeherrschende Stellung bestätigt
Das BVG hat mit dem aktuellen Urteil zwar eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom bestätigt, den Missbrauchsvorwurf allerdings zurückgewiesen und die Busse aufgehoben. Der Schweizer Telekom-Platzhirsch hatte vor dem BVG eine marktbeherrschende Stellung und ein missbräuchliches Verhalten bestritten. Laut Swisscom werden die Terminierungsgebühren mit den anderen Telekom-Anbietern verhandelt. Sind diese mit dem Verhandlungsergebnis nicht zufrieden, können Sie Klage bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) einreichen, heisst es. Swisscom könne daher die Preise nicht frei festlegen. Eigenen Angaben zufolge hat Swisscom die niedrigsten Terminierungsgebühren der Schweizer Mobilfunkanbieter. Man leiste daher seit Jahren Nettozahlungen an seine Mitbewerber. Swisscom konnte und könne nicht abschätzen, welches Preisniveau die Weko als angemessen erachtet. Eine Sanktionierung sei daher grundsätzlich nicht statthaft.
Das BVG hat mit dem aktuellen Urteil zwar eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom bestätigt, den Missbrauchsvorwurf allerdings zurückgewiesen und die Busse aufgehoben. Der Schweizer Telekom-Platzhirsch hatte vor dem BVG eine marktbeherrschende Stellung und ein missbräuchliches Verhalten bestritten. Laut Swisscom werden die Terminierungsgebühren mit den anderen Telekom-Anbietern verhandelt. Sind diese mit dem Verhandlungsergebnis nicht zufrieden, können Sie Klage bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) einreichen, heisst es. Swisscom könne daher die Preise nicht frei festlegen. Eigenen Angaben zufolge hat Swisscom die niedrigsten Terminierungsgebühren der Schweizer Mobilfunkanbieter. Man leiste daher seit Jahren Nettozahlungen an seine Mitbewerber. Swisscom konnte und könne nicht abschätzen, welches Preisniveau die Weko als angemessen erachtet. Eine Sanktionierung sei daher grundsätzlich nicht statthaft.
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Der Weko zufolge zweifelt das BVG jedoch ebenfalls an der Angemessenheit der Terminierungspreise. Die Preisbildung im regulierten Fernmeldebereich der Interkonnektion unterliege allerdings keiner Missbrauchskontrolle nach dem Kartellgesetz, so die Argumentation des BVG. Indem die anderen Anbieter Klage bei der ComCom einreichen können, müssten überhöhte Preise kartellrechtlich hingenommen werden, wenn auf eine Klage verzichtet wird. Auch wenn die Preiskontrolle im geltenden Fernmeldegesetz nur ungenügend sei, weil die ComCom nicht von Amts wegen eingreifen könne, mangle es somit an der «Erzwingung» des unangemessenen Preises.
Keine Rückstellung
Das Urteil kann nun jedenfalls an das Bundesgericht weitergezogen werden. In den kommenden Wochen will Swisscom die Urteilsbegründung im Detail prüfen und über weitere Schritte entscheiden. Eine Rückstellung habe man bisher nicht gebildet, heisst es.
Das Urteil kann nun jedenfalls an das Bundesgericht weitergezogen werden. In den kommenden Wochen will Swisscom die Urteilsbegründung im Detail prüfen und über weitere Schritte entscheiden. Eine Rückstellung habe man bisher nicht gebildet, heisst es.
Benachteiligung der Konsumenten?
Für die Weko ist der Konsument der Leidtragende. Dieser bleibe gegenüber missbräuchlichen Preisen in der Mobiltelefonie schutzlos. Aufgrund des BVG-Urteils könne die Weko den Preismissbrauch in dieser besonderen Konstellation nicht sanktionieren, obwohl weder die ComCom noch der Preisüberwacher rechtzeitig eine präventive Aufsicht wahrnehmen können. Gemeinsam mit dem Preisüberwacher und dem ComCom-Präsidenten hätte man dies bereits Ende August 2008 bemängelt und eine Ex-officio-Preisprüfung durch die Kommunikationskommission verlangt. Bisher sind der Bundesrat und das Parlament dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt. Gegenwärtig prüft auch die Weko den BVG-Entscheid - «im Hinblick auf die Einlegung einer Beschwerde an das Bundesgericht.»
Für die Weko ist der Konsument der Leidtragende. Dieser bleibe gegenüber missbräuchlichen Preisen in der Mobiltelefonie schutzlos. Aufgrund des BVG-Urteils könne die Weko den Preismissbrauch in dieser besonderen Konstellation nicht sanktionieren, obwohl weder die ComCom noch der Preisüberwacher rechtzeitig eine präventive Aufsicht wahrnehmen können. Gemeinsam mit dem Preisüberwacher und dem ComCom-Präsidenten hätte man dies bereits Ende August 2008 bemängelt und eine Ex-officio-Preisprüfung durch die Kommunikationskommission verlangt. Bisher sind der Bundesrat und das Parlament dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt. Gegenwärtig prüft auch die Weko den BVG-Entscheid - «im Hinblick auf die Einlegung einer Beschwerde an das Bundesgericht.»
Harald Schodl