Funk- und Kabelaufklärung 29.12.2020, 07:06 Uhr

Schweizer Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Massenüberwachung gut

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Vereins "Digitale Gesellschaft" und von mehreren Privatpersonen gut.
So funktioniert die Kabelaufklärung
(Quelle: Digitale Gesellschaft)
Das Bundesverwaltungsgericht muss nun prüfen, ob die vermutete Bearbeitung ihrer Daten im aktuellen System der Funk- und Kabelaufklärung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) ihre Grundrechte verletzt.
Der Verein "Digitale Gesellschaft" und sieben Privatpersonen – unter ihnen ein Anwalt sowie Journalistinnen und Journalisten – gelangten 2017 an den NDB. Sie verlangten im Wesentlichen, dass die Funk- und Kabelaufklärung durch den NDB sowie weitere Stellen zu unterlassen und festzustellen sei, dass die Funk- und Kabelaufklärung ihre Grundrechte gemäss Bundesverfassung (BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze. Der NDB teilte ihnen mit, dass er der Forderung nicht entsprechen könne. Die Gesuchstellenden erhoben Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam 2019 zum Schluss, dass sie keinen Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Gesuche hätten.
Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellenden gut und weist die Sache zurück ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wird materiell zu prüfen haben, ob die Funk- und Kabelaufklärung Grundrechte der Beschwerdeführenden gemäss BV und EMRK verletzt und, wenn ja, welche Rechtsfolge daran zu knüpfen ist. Dabei sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen, sondern auch allfällige interne Richtlinien und Weisungen, die effektive Vollzugspraxis der Behördensowie die tatsächliche Kontrollpraxis der Aufsichtsbehörden.
Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf materielle Prüfung ihrer Gesuche ergibt sich aus Artikel 13 EMRK. Die Bestimmung gewährleistet mindestens, dass eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung die zentrale Bedeutung des innerstaatlichen Rechtsschutzes bei der Überprüfung von geheimen Massenüberwachungssystemen betont. Das Gesamtsystem muss deshalb mindestensvon einer unabhängigen Behörde geprüft werden können, bevor Betroffene mit einer Individualbeschwerde an den EGMR gelangen können.
Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte gemäss BV und EMRK geltend (u.a. Recht auf informationelle Selbstbestimmung); es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der NDB sie betreffende Daten im Rahmen der Funk- und Kabelüberwachung bearbeitet. Dabei ist ihnen jedoch die Anfechtung einer konkreten, sie betreffenden Massnahme der Funk-und Kabelaufklärung nicht möglich. Entsprechende Massnahmen sind geheim und werden Betroffenen auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Unter diesen Umständen sind die Gesuchstellenden darauf angewiesen, das "System" der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz überprüfen zu lassen. Gegenstand der Prüfung ist dabei nicht das Gesetz als solches, sondern, ob die vermutete Bearbeitung von Daten der Beschwerdeführenden im aktuellen Gesamtsystem der Funk- und Kabelaufklärung ihre Grundrechte verletzt.
Erik Schönenberger, Geschäftsleiter der Digitalen Gesellschaft, freut sich über das Urteil: «Das höchste schweizerische Gericht stimmt uns in allen Punkten zu. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht prüfen, ob die Funk- und Kabelaufklärung unsere Grundrechte verletzt. Wie das Bundesgericht einräumt, kann allenfalls das einzige Mittel, um einen wirksamen Grundrechtsschutz für die Beschwerdeführenden sicherzustellen, die Einstellung der Funk- und Kabelaufklärung sein.»
Das Verfahren ist Teil der strategischen Klagen der Digitalen Gesellschaft für Freiheitsrechte in einer digitalen Welt. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg ist bereits die Beschwerde gegen die Massenüberwachung mittels Vorratsdatenspeicherung hängig.
Infobox
Funk- und Kabelaufklärung
Die Funk- und die Kabelaufklärung sind im Bundesgesetz über den Nachrichtendienst geregelt. Funkaufklärung und Kabelaufklärung dienen der Beschaffung sicherheitspolitisch  bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland. Die Funkaufklärung erfasst elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland, die Kabelaufklärung grenzüberschreitende Signale aus leitungsgebundenen Netzen, also primär den Internetverkehr.



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