Zusatzartikel im Arbeitsgesetz 20.07.2018, 10:15 Uhr

ITler sollen künftig nachts und am Sonntag ohne Bewilligung arbeiten dürfen

Ein neuer Artikel im Arbeitsgesetz soll es Schweizer Firmen künftig ermöglichen, bestimmte IT-Arbeiten am Sonntag und in der Nacht ohne Bewilligung durchzuführen. Das Wirtschaftsdepartement schickte diesen nun in die Vernehmlassung.
Informatikunternehmen, deren Arbeit in der Nacht oder am Sonntag unentbehrlich ist, sollen in Zukunft auch ohne Ausnahmebewilligung arbeiten können. Eine entsprechende Verordnungsänderung hat das Eidgenössische Wirtschaftsdepartement in die Vernehmlassung geschickt. Zahlreiche Unternehmen seien auf ein einwandfreies Funktionieren ihrer Netz- oder Informatikstruktur angewiesen, teilte das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am Donnerstag mit.
Störungen an diesen Umgebungen können sich negativ auf die Arbeit der betroffenen Firma auswirken. Deshalb sollen IT-Unternehmen für die Analyse und Identifizierung der Probleme sowie für deren Behebung und für Wartungsarbeiten in der Nacht oder am Sonntag in Zukunft keine Bewilligung mehr benötigen. Dazu will das WBF einen neuen Artikel 32a in die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) aufnehmen. Die Vernehmlassung läuft bis am 31. Oktober.

Server und Software

Zur Netz- oder Informatikstruktur zählen gemäss WBF die physischen Server- und Netzwerkkomponenten, aber auch sämtliche Softwareapplikationen. Diese müssten für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens wesentlich sein. Dazu gehörten namentlich Kundenplattformen, Datenbanken oder Zahlungssysteme. Zu den Arbeitnehmenden, die von einer Bewilligung ausgenommen werden sollen, gehörten zum einen die internen IT-Mitarbeiter eines Betriebs. Aber auch die Arbeiter von IT-Unternehmen, die für das einwandfreie Funktionieren von Netz- oder Informatikstrukturen verantwortlich sind, sollen keine Bewilligung mehr benötigen.
Eine Bedingung für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist weiter, dass die (Wartungs-)arbeiten nicht während des Tages ausgeführt werden können oder eine Verschiebung auf Montag nicht möglich wäre. Ausgeschlossen von der Regelung sind deshalb Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Softwareapplikation oder der Austausch von Endgeräten wie zum Beispiel Computern, Tastaturen oder Druckern.



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