Vereinfachte Bewilligungsverfahren als Zankapfel bei 5G-Antennen

Asut: Klare Rechtslage

In einem von den Mobilnetzbetreibern in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten stellt Isabelle Häner, Titularprofessorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich und Partnerin der Zürcher Rechtsanwaltskanzlei Bratschi, fest, Bagatellverfahren seien nicht nur zulässig, sondern gestützt auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung auch geboten.
Es sei unverhältnismässig, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage zu eröffnen, wenn von vornherein keine Drittbetroffenen vorhanden seien, die zur Beteiligung am Baubewilligungsverfahren legitimiert wären, aber dennoch eine Kontrolle der Anpassung einer Mobilfunkanlage im öffentlichen Interesse liege. Dies gelte auch, wenn konventionelle Antennen durch adaptive Antennen ersetzt würden. 
Laut dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) senden bisherige in der Schweiz eingesetzte Mobilfunkantennen im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen sind hingegen in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzer bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren.



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