Mobilfunkantennen 07.07.2021, 09:02 Uhr

Vereinfachte Bewilligungsverfahren als Zankapfel bei 5G-Antennen

Zwischen dem Vorstand der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und dem Verband Asut gibt es Differenzen über die Anwendung eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens für 5G-Antennen. BPUK und Asut legen dazu je eigene Gutachten vor.
(Quelle: Swisscom)
Gestützt auf ein Gutachten des Instituts für Schweizerisches und internationales Baurecht der Universität Freiburg empfiehlt der BPUK-Vorstand den Kantonen, bis Ende September keine 5G-Antennen mittels Bagatellverfahren mehr zu genehmigen, wie die BPUK am Dienstag mitteilte. Sie sollten laut Gutachten nur noch in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren genehmigt werden. Für konventionelle Antennen ist ein Bagatellverfahren vorgesehen. 

Weitere Abklärungen der Kantone

Die Kantone sind jedoch frei, ob sie sich an diese Empfehlung halten wollen oder nicht. Die BPUK weist darauf hin, dass ordentliche Baubewilligungsverfahren einen erhöhten Aufwand für die kantonalen Bewilligungsbehörden sowie längere Bearbeitungsfristen bei der Einführung von 5G zur Folge haben.  «Rechtssicherheit und Gesetzeskonformität sind für die Kantone essentiell», heisst es in der BPUK-Medienmitteilung weiter. Deshalb würden über den Sommer vertiefende Abklärungen gemacht.
Der Schweizerische Verband der Telekommunikation (Asut) betont in einer Mitteilung vom Dienstag, dass trotz klarer Beschreibung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und klarer Rechtslage rechtliche Unsicherheiten bei der Bewilligung adaptiver Antennen geltend gemacht würden. 

Asut: Klare Rechtslage

In einem von den Mobilnetzbetreibern in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten stellt Isabelle Häner, Titularprofessorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich und Partnerin der Zürcher Rechtsanwaltskanzlei Bratschi, fest, Bagatellverfahren seien nicht nur zulässig, sondern gestützt auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung auch geboten.
Es sei unverhältnismässig, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage zu eröffnen, wenn von vornherein keine Drittbetroffenen vorhanden seien, die zur Beteiligung am Baubewilligungsverfahren legitimiert wären, aber dennoch eine Kontrolle der Anpassung einer Mobilfunkanlage im öffentlichen Interesse liege. Dies gelte auch, wenn konventionelle Antennen durch adaptive Antennen ersetzt würden. 
Laut dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) senden bisherige in der Schweiz eingesetzte Mobilfunkantennen im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen sind hingegen in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzer bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren.



Das könnte Sie auch interessieren