Mobilfunk 24.06.2021, 13:33 Uhr

Konsumentenschutz warnt vor hohen Roaming-Gebühren

Pünktlich zu den Sommerferien warnt die Stiftung Konsumentenschutz vor Roaming-Gebührenfallen und fordert eine Standard-Limite beim Datenroaming von 100 Franken.
Das Teilen des Selfies am Ferienstrand kann unter Umständen teuer werden
(Quelle: Laura Smith/Pixabay)
Die Stiftung Konsumentenschutz warnt vor den Sommerferien vor hohen Roaming-Gebühren. Zwar müssen sich Neukunden von Telekom-Anbietern gemäss einer neuen Regelung ab 1. Juli selber eine Limite für das Datenroaming setzen. Der Konsumentenschutz befürchtet aber, dass langjährige Kunden Gefahr laufen, mit hohen Rechnungen aus den Ferien zurückzukehren. 
Zusammen mit den anderen Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen fordert die Stiftung Konsumentenschutz daher, dass Mobilfunkanbieter die Standard-Limite bei Datenroaming für Erwachsene bei 100 und jene bei Jugendlichen bei 50 Franken festlegen, wie die Stiftung am Mittwoch mitteilte. Nur so könnten alle Kunden vor hohen Gebühren geschützt werden. Heute liege die Standard-Limite der verschiedenen Unternehmen zwischen 200 und 1000 Franken. 
Die neue Regelung, die am 1. Juli in Kraft tritt, wäre aus Sicht des Konsumentenschutzes ein «wirksamer Schutz» vor hohen Roaming-Gebühren. Demnach dürfen Mobilfunkanbieter ihren Kundinnen und Kunden das Datenroaming erst aufschalten, wenn sich diese eine eigene Limite gesetzt haben. Die Kunden müssen die Kostenlimite zudem nachträglich anpassen können. 
Der Konsumentenschutz schreibt aber, dass die Mobilfunkanbieter die Regelung nur auf Neukunden anwenden werden. Für alle bestehenden Kunden werden weiterhin die Telekom-Anbieter die Roaming-Limite setzen. 

In Verordnung nicht explizit geregelt 

In der Verordnung steht, dass die Mobilfunkanbieterinnen ihre Kundinnen und Kunden «beim Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Konditionen und Modalitäten des internationalen Roamings» informieren müssen. 
Das zuständige Bundesamt für Kommunikation (Bakom) erklärte dazu auf Nachfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, dass die Frage, wie sich die Norm auf bestehende Kundinnen und Kunden auswirke, weder im Verordnungstext noch in den Erläuterungen explizit geregelt sei. Das Bakom habe in Diskussionen mit den Anbieterinnen aber immer klar gemacht, dass die Norm grundsätzlich für alle Kundinnen und Kunden gelte. 



Das könnte Sie auch interessieren