Bundesstrafgericht 22.01.2024, 09:55 Uhr

Keine Strafakten für Administrativuntersuchung im Fall Xplain

Unterlagen der Bundesanwaltschaft aus der Strafuntersuchung zum Datenabfluss bei der IT-Dienstleisterin Xplain dürfen nicht an die für die Administrativuntersuchung eingesetzte Anwaltskanzlei weitergegeben werden.
(Quelle: guteksk7 / Shutterstock.com)
Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden. Cyberkriminelle hatten die Firma Xplain mit Sitz in Interlaken BE letztes Jahr mit Ransomware attackiert. In der Folge landeten unter anderem Daten des Bundesamts für Polizei (Fedpol) und des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz (BAZG) im Darknet.
Xplain legte gegen eine Verfügung der Bundesanwaltschaft (BA), gemäss welcher die Genfer Anwaltskanzlei Einsicht in sämtliche Informationen und Erkenntnisse der Strafuntersuchung erhalten sollte, im Oktober 2023 Beschwerde ein. Das Bundesstrafgericht hat diese in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom Dezember gutgeheissen.

Keine Verfügungskompetenz

Der Bundesrat hatte die Durchführung einerAdministrativuntersuchung im August angeordnet, womit das eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Anwaltskanzlei beauftragte. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren handle, das mit einer Verfügung abgeschlossen werde.
Vielmehr dürfe die beauftragte Kanzlei im Rahmen ihres Auftrages lediglich Weisungen erteilen, und ihre Untersuchung richte sich explizit nicht gegen bestimmte Personen. Als Abschluss werde das Anwaltsbüro einen Bericht vorlegen, der keine direkte rechtliche Wirkung habe. Eine Akteneinsicht sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen nicht zulässig.
Auch könne die BA entgegen ihrer Ansicht nicht steuern, wie die Kanzlei die Unterlagen verwende. Die Leitung der Administrativuntersuchung liege nicht in ihren Händen und die BA habe nicht die Kompetenz, Befragungen zu verhindern oder zu verzögern. (Beschluss BB.2023.181 vom 7.12.2023)



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