Bundesratsentscheid 26.11.2020, 07:20 Uhr

Mehrfachnutzung von Daten in der Verwaltung

Der Bundesrat hat weitere Schritte zur Mehrfachnutzung von Daten in Auftrag gegeben. Ziel des sogenannten «Once-Only-Prinzip» ist es, die Datenbewirtschaftung der öffentlichen Hand einfacher und effizienter machen.
Eine effizientere Erfassung und Nutzung von Daten ist Ziel des «Once-Only-Prinzips»
(Quelle: Gerd Altmann/Pixabay)
Personen und Unternehmen sollen Daten nur einmal melden müssen und dadurch entlastet werden. Und der Austausch von Daten zwischen den Behörden soll erleichtert werden. Dies steht im Programm «Nationale Datenbewirtschaftung».
Der Bundesrat nahm am Mittwoch vier Berichte zur Kenntnis, die den Fortschritt des Programms aufzeigen. Die Berichte behandeln die Qualitätssicherung der Unternehmensdaten, die Lohnstatistiken, die Steuerdaten und die Prozesse, Rollen und Verantwortlichkeiten.
Bei den Lohnstatistiken soll nun eine Machbarkeitsstudie Aufschluss darüber geben, inwiefern Lohndaten durch die Unternehmen an ein zentrales System übermittelt und dann durch die berechtigten Institutionen mehrfach verwendet werden können.
Zur Mehrfachverwendung von Steuerdaten beauftragte der Bundesrat das Bundesamt für Statistik und das Finanzdepartement, alle für die Erhebung der kantonalen Steuerdaten notwendigen Schritte in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen auszulösen und bis Ende 2023 umzusetzen.
Die Umsetzung der Mehrfachnutzung von Daten erfordere neben den notwendigen Instrumenten eine klare Struktur und ein einheitliches Rollenverständnis aller beteiligten Akteure, heisst es weiter. Die dazu notwendigen Prozesse, Rollen und Verantwortlichkeiten lägen dem Bundesrat vor. Das Bundesamt für Statistik werde gemeinsam mit der Bundeskanzlei und dem Finanzdepartement eine rechtliche Verankerung prüfen.
Und schliesslich: Um die konkrete Ausrichtung der Bundesstatistik auf die Mehrfachnutzung von Daten rechtlich zu verankern, sei das Innendepartement zudem angewiesen worden, in Zusammenarbeit mit anderen Departementen eine Totalrevision der Statistikerhebungsverordnung zu erwirken.



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