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Lesedauer 3 Min.

Leitfaden zur digitalen Überwachung in Pflegeeinrichtungen

Der Einsatz von Kameras, Infrarotsensoren oder Radaren zur Überwachung von betreuten Personen in Spitälern oder ähnlichen Einrichtungen gewinnt an Bedeutung. Der EDÖB und privatim veröffentlichen einen Leitfaden, um die datenschutzrechtlichen Herausforderungen aufzuzeigen und Einrichtungen zu sensibilisieren, die solche Überwachungslösungen einsetzen möchten.
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© privatim

Die digitale Überwachung von betreuten Personen in Spitälern, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen kann verschiedene Formen haben: direkt (Bilder werden in Echtzeit an das Pflegepersonal übertragen), indirekt (Bild wird in ein Piktogramm umgewandelt, das in Echtzeit die Position der Person anzeigt) oder situativ (Signal oder Piktogramm wird nur bei einem vordefinierten Ereignis wie bspw. einem Sturz an das Personal gesendet). Unabhängig davon, ob optische Kameras, Infrarotsensoren oder Radarsysteme zum Einsatz kommen, handelt es sich um eine intensive Datenbearbeitung, da die Überwachung in den privaten – teilweise sogar intimsten – Lebensbereich der oft vulnerablen Personen eingreift.

Unabhängig von der Art der Überwachung und der verwendeten Technologie gelten dieselben Grundsätze und Regeln:

  •    Rechtmässigkeit der Überwachung: Öffentliche Einrichtungen (Kantonsspitäler, Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag etc.) unterstehen dem Legalitätsprinzip. Die Überwachung muss daher (direkt oder indirekt) im kantonalen Recht vorgesehen sein. Bei privaten Einrichtungen (z. B. private Kliniken ohne öffentlichen Auftrag) ergibt sich die Rechtmässigkeit primär aus der Einhaltung der Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Die Einwilligung der betroffenen Person ist zwar wünschenswert, aber weder erforderlich noch ausreichend, um die Überwachung zu legitimieren – unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Allerdings ist die Information der betroffenen Person zentral: Sie muss über Zweck und Auswirkungen der Überwachung aufgeklärt werden.
  •   Zweckbestimmung: Die Überwachung muss einem klar definierten Ziel dienen, das im Interesse der betreuten Person liegt (z. B. Erhöhung der Sicherheit). Reine organisatorische Erwägungen (z. B. Kontrolle, ob ein Bett gemacht wurde) reichen nicht aus.
  •   Verhältnismässigkeit und Subsidiarität: Die digitale Überwachung muss verhältnismässig sein und darf nur eingesetzt werden, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen. (Soll z. B. nächtliches Sturzrisiko reduziert werden, sind zunächst Lösungen wie Bettgitter zu prüfen). Zudem ist die gewählte Massnahme möglichst schonend umzusetzen. Eine indirekte oder situative Überwachung (nur bei Vorfällen aktiviert) ist daher einer Echtzeitüberwachung vorzuziehen, da nur notwendige Daten an das Pflegepersonal übermittelt werden und die Privatsphäre ausserhalb kritischer Situationen gewahrt bleibt.
  •   Privacy by Design und Datensicherheit: Die Lösungen müssen von Grund auf datenschutzfreundlich und sicher konzipiert sein – unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen (Wirksamkeit im Hinblick auf das Ziel, Risikomanagement, alternative Lösungen, organisatorische und finanzielle Vorgaben etc.).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Bevor eine Einrichtung ein digitales Überwachungssystem einführt, muss sie die angestrebten Ziele klar definieren. Anschliessend gilt es, die Implikationen der gewählten Lösung sowie deren Einstellungsmöglichkeiten zu verstehen, um unnötige Datenbearbeitungen zu vermeiden. Diese Entscheidungen sind zu dokumentieren, etwa mittels Risikoanalysen, und die Dokumentation ist aktuell zu halten. Zudem muss das System regelmässig überprüft und neu bewertet werden, um seine Angemessenheit sicherzustellen. Schliesslich ist eine gezielte Schulung des Personals unerlässlich, um eine konforme und verantwortungsvolle Nutzung der Systeme zu gewährleisten.

Merkblatt: Überwachung von betreuten Personen (PDF)

Politik Netzpolitik Digitalisierung Recht
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