08.05.2013, 11:15 Uhr

Die SEPA-Lastschrift kommt

Die Business-Software eNVenta ERP unterstützt das neue Verfahren.
Auch die Schweiz gehört zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area). Im Jahr 2008 wurde die SEPA-Überweisung eingeführt. 2014 wird die SEPA-Lastschrift für Unternehmen Pflicht. SEPA ist ein Schritt zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes.

Innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entfällt die Unterscheidung zwischen grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen. Zudem werden die Laufzeiten von Zahlungen verkürzt. Aktuell nehmen 32 Staaten an SEPA teil, darunter alle EU-Länder und die Schweiz. Ab dem 1. Februar 2014 ist das SEPA-Lastschriftverfahren für alle Unternehmen im SEPA-Raum verbindlich vorgeschrieben.

Unterschiedliche Verfahren für Firmen- und Privatkunden

Wer zukünftig mit einem in- oder ausländischen Kunden Bankeinzug vereinbaren möchte, muss unterscheiden, ob es sich um einen Firmen- oder einen Privatkunden handelt. Für Privatkunden wird ein Basis-Lastschriftverfahren angeboten (SEPA Core Direct Debit), für Firmenkunden ein Firmen-Lastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit). Die Business-Software eNVenta ERP wird ab Juni 2013 mit der Version 3.1 allen eNVenta-Anwendern beide Varianten des SEPA-Lastschriftverfahrens zur Verfügung stellen.

Internationale Kontokennzeichen nötig

Ebenso wie bei SEPA-Überweisungen werden auch für SEPA-Lastschriften die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) und die internationale Bankleitzahl BIC (Business Identifier Code) benötigt. SEPA-Überweisungen sind bereits seit eNVenta ERP 2.0 Bestandteil der Business-Software. Die Version 3.1 wird die IBAN und BIC aus den bereits existierenden Kontonummern auf Knopfdruck automatisch generieren. Ab sofort sollten eNVenta-Anwender neue Datensätze gleich mit den neuen Kontokennzeichen anlegen.

Nicht mehr ohne ein schriftliches Mandat

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das schriftliche Mandat. Damit stimmt der Zahler zu, dass der Zahlungsempfänger fällige Forderungen mittels Lastschrift einziehen darf. Ausserdem enthält das Mandat die Weisung an die Bank, die Lastschrift einzulösen.

Das schriftliche Mandat ist auch für die SEPA-Basislastschrift bei Privatkunden notwendig. Allerdings können hier bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen weiter genutzt werden. Dies ist bei bestehenden Abbuchungsaufträgen für Firmenkunden nicht möglich. Sie müssen ein schriftliches SEPA-Mandat neu erteilen.

Zahler können schriftliche Mandate für Einmal- oder Mehrfacheinzüge ausstellen. Erteilt beispielsweise ein Grosshändler seinem Lieferanten ein Mehrfachmandat, so gilt dies für jeden Einzug, bis der Grosshändler widerspricht. Das Mandat erlischt automatisch, wenn 36 Monate lang kein Auftrag gegeben wird und somit auch keine SEPA-Lastschrift erfolgt. Danach muss das schriftliche Mandat wieder neu erteilt werden. Mit eNVenta ERP 3.1 können Anwender diese Mandate gezielt verwalten und überwachen.

Festes Datum für die Kontobelastung

Neu bei den SEPA-Lastschriften ist auch, dass der Zahlungsempfänger dem Zahler vorab ein festes Fälligkeitsdatum mitteilen muss, an dem dessen Konto belastet wird. Für diese Mitteilung gibt es festgelegte Fristen. So kann der Zahler sicherstellen, dass sein Konto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs genügend Deckung aufweist. Lästige und oft auch kostenpflichtige Lastschrift-Ablehnungen durch die Bank können auf diese Weise vermieden werden.

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