Bundesstrafgericht 10.03.2020, 15:42 Uhr

Bundesanwaltschaft muss im Seco-Bestechungsfall über die Bücher

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft (BA) im sogenannten Seco-Bestechungsfall zurückgewiesen und das Verfahren sistiert. Die Vorwürfe gegen die vier Angeklagten seien in verschiedenen Punkten ungenügend beschrieben.
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat im Seco-Fall entschieden
(Quelle: pd)
Die Bundesanwaltschaft hatte die Anklage gegen insgesamt vier Beschuldigte Ende September erhoben. Mit Entscheid vom 27. Februar hat das Bundesstrafgericht die Anklageschrift nun an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen und diese «eingeladen», die Anklageschrift in verschiedenen Punkten zu ergänzen. Über den Entscheid haben die Tamedia-Medien am Dienstag zuerst berichtet.
Im Fall geht es um mutmasslich geschmierte IT-Aufträge im Wert von knapp 100 Millionen Franken sowie Bestechungsleistungen an einen früheren Ressortleiter des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) von über 1,7 Millionen Franken. Dieser war im Zuge der Affäre entlassen worden. Im Fokus der Anklage der BA stehen mehrere hundert freihändige Vergaben von IT-Aufträgen des Seco an externe IT-Firmen unter Missachtung des geltenden Beschaffungsrechts.
Angeklagt sind auch drei Unternehmer einer unterdessen liquidierten Firma. Zwei von ihnen wird insbesondere ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Bestechen vorgeworfen. Dem dritten Unternehmer wird Bestechen zur Last gelegt. Weitere Gegenstände sind Urkundenfälschung und Geldwäscherei. 

Zu unpräzise und wenig konkret 

Wie aus dem auf der Webseite des Bundesstrafgerichts einsehbaren Entscheid hervorgeht, hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. In verschiedenen Punkten ergebe sich dies aus der Anklageschrift jedoch nicht. 
So seien beispielsweise weder die Haupttaten noch die Unterstützungshandlungen umschrieben im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. Hinsichtlich der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei fehlten Angaben, in welcher Hinsicht ein schwerer Fall vorliegen soll. 
Insgesamt enthält das Dispositiv des Bundesstrafgerichts sechs Anklagepunkte, zu denen es die Bundesanwaltschaft «einlädt», ihre Anklageschrift zu ergänzen.



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