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Bundesrat stärkt Attraktivität von E-Lieferwagen

An seiner Sitzung vom 19. August 2026 hat der Bundesrat beschlossen, elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen.
© Die Post

Für solche Fahrzeuge gelten künftig dieselben Verkehrsregeln wie für herkömmliche Lieferwagen. Insbesondere entfällt die Fahrtschreiberpflicht. Mit dieser Massnahme will der Bundesrat die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs vorantreiben.

Die E-Mobilität muss im Lieferverkehr wettbewerbsfähig sein. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung über die Anpassung der Vorschriften für Elektro-Nutzfahrzeuge hat der Bundesrat beschlossen, diese Fahrzeuge den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen. Die dafür erforderlichen Änderungen von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. In Zukunft müssen Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen nicht mehr alle Anforderungen an Motorfahrzeuge über 3,5 Tonnen erfüllen.

Insbesondere haben Lenkerinnen und Lenker von E-Lieferwagen die gleichen Verkehrsregeln wie Führerinnen und Führer von Lieferwagen mit Verbrennungsmotor einzuhalten: Sie dürfen auf der Autobahn mit 120 km/h fahren, und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht mehr.

Zudem entfällt die Fahrtschreiberpflicht, denn Chauffeurinnen und Chauffeure von E-Lieferwagen sind im Binnenverkehr neu von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen.

Damit reduziert sich auch die Häufigkeit von Kontrollen für E-Lieferwagen. In Zukunft gelten für diese Fahrzeuge dieselben Kontrollintervalle wie für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen die neuen Kontrollintervalle ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

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