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Kanton Bern soll mehr Innovationsförderung leisten

Die Finanzkommission des bernischen Grossen Rates möchte, dass der Kanton Bern künftig nicht nur Anschubfinanzierungen, sondern auch wiederkehrende Finanzhilfen für Innovationsprojekte leisten kann.
© (Quelle: pd)

Der bernische Grosse Rat wird die Änderung des Innovationsförderungsgesetzes im Frühling beraten.Konkret geht es um Gelder für die anwendungsorientierte Forschung, wie aus der Mitteilung der Kommission vom Mittwoch hervorgeht. Im Gegensatz zu anderen Kantonen war es in Bern bisher nicht möglich, wiederkehrende Finanzhilfen für solche Projekte zu erhalten.

Die Finanzkommission stimmte der Änderung grossmehrheitlich zu, allerdings gab es auch skeptische Stimmen. Die Kommission will im Kantonsparlament Anträge einbringen, damit nicht gleichzeitig für dieselben Jahre Anschubfinanzierungen und wiederkehrende Beiträge gewährt werden. Auch die Vorgaben für das Controlling sollen präziser werden.

Diskutiert wurde in der Kommission insbesondere auch über die Höhe der Kantonsbeiträge. Eine Mehrheit ist einverstanden, dass der Kanton in der Regel einen Drittel und in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der Projektkosten trägt. Die Kredite kommen als Sammelgeschäft alle vier Jahre in den Grossen Rat und dieser kann die Höhe der Beiträge bei Bedarf für jedes Gesuch anpassen.

Die Minderheit möchte die Beiträge auf maximal ein Drittel beschränken und damit erreichen, dass sich Private und Dritte stärker an den Kosten und den finanziellen Risiken der Innovationsförderung beteiligen.

Ja auch zum neuen Enteignungsgesetz

In der kommenden Frühjahrssession wird sich der Grosse Rat auch mit einer Änderung des Enteignungsgesetzes befassen. Neu ist vorgesehen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland mindestens das Dreifache des ermittelten Höchstpreises entschädigt werden soll.

Damit wird das kantonale Recht an Bundesrecht angeglichen. Die Erhöhung der Entschädigung wurde in der Kommission mehrheitlich als sachlich gerechtfertigt eingeschätzt, heisst es in der Mitteilung weiter.

Eine starke Minderheit lehnt die Erhöhung jedoch ab. Sie ist der Ansicht, dass die Regelung verfassungswidrig sei, weil sie dem Grundsatz widerspricht, dass Entschädigungen für Enteignungen nicht über den Ersatz des vollen Schadens hinausgehen dürften.

Die Mehrheit entgegnet, dass der Verkehrswert durch das bäuerliche Bodenrecht künstlich tief gehalten werde und somit in keiner Weise dem effektiven Wert entspreche. Bei einer Enteignung müsse daher nicht der Verkehrswert, sondern der höhere subjektive Vermögensschaden ersetzt werden.

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