14.02.2014, 08:37 Uhr

Swisscom verliert vor Gericht gegen die NZZ

Im Streit über die Berichterstattung der «Neuen Zürcher Zeitung» über den Datendiebstahl bei der Swisscom hat das Berner Handelsgericht die superprovisorische Verfügung aufgehoben.
Swisscom verliert, die NZZ gewinnt. Ein Berner Gericht gab der Zeitung im Fall um 60 Millionen geklaute Datensätze recht
Im Streit über die Berichterstattung der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) über den Datendiebstahl bei der Swisscom hat das Berner Handelsgericht die superprovisorische Verfügung aufgehoben. Swisscom akzeptiert laut einer Mitteilung vom Freitag den Entscheid.

Auch wenn das Berner Handelsgericht die superprovisorische Verfügung nun aufhob, so habe es in der Urteilsbegründung klar festgestellt, dass ein weiteres, häppchenweises Publizieren von Erkenntnissen einen Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen könnte, teilte Swisscom mit.

Ungeklärte Umstände

Swisscom will alles daran setzen, dass die sich immer noch im Besitz der NZZ befindlichen Daten vollständig vernichtet werden. Swisscom äussert zudem die Hoffnung, dass die NZZ weiter dazu beitrage, die konkreten Umstände zu klären, unter denen die Datenbänder abhandengekommen sind.

Swisscom hatte am 20. Dezember 2013 eine superprovisorische Verfügung gegen die NZZ beantragt. Gemäss der Verfügung wurde es der NZZ untersagt, Daten von Swisscom Kunden zu veröffentlichen, die von vier im Jahr 2012 gestohlenen Datenträgern stammten.

Öffentliches Interesse vorhanden?

Die NZZ hatte im September publik gemacht, dass die Redaktion im Besitz der Datenbänder ist. Swisscom hatte in der Folge umgehend Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Die NZZ hat die Daten weiter ausgewertet und in einem weiteren Artikel vom 20. Dezember 2013 auch einzelne Kundennamen verffentlicht.

Für eine solche weitergehende Publikation und die Veröffentlichung von Kundendaten bestand aus der Sicht von Swisscom kein öffentliches Interesse. Um die Interessen der Kunden zu wahren, forderte Swisscom von der NZZ die Herausgabe und Vernichtung der ihr noch vorliegenden Daten sowie den Verzicht auf weitere Publikationen von Daten.



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