.swiss 11.11.2014, 10:43 Uhr

das müssen Sie wissen

Der Vertrag zwischen UVEK und ICANN ist unterzeichnet. Ab wann darf man sich für .swiss anmelden und wer ist dazu überhaupt berechtigt? Computerworld mit den wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Top-Level-Domains.

Was ist der Zweck der neuen Top-Level-Domains?

Top-Level-Domains (TLDs) bezeichnen den letzten Teil einer Internetdomain. Beim Beispiel www.computerworld.ch wäre dies «.ch». Weil nur eine begrenzte Anzahl solcher TLDs bereitsteht (zB .com, .de, .web) und es immer weniger freie Kombinationen gibt, hat die dafür zuständige Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) im Juni 2011 beschlossen, die generischen Top-Level-Domains zu liberalisieren. Damit können beliebige Begriffe verwendet werden, beispielsweise .shop, oder .humor. 

Wer kann sich für diese TLDs bewerben?

Unternehmen und Organisationen. Aus der Schweiz gingen rund 50 Bewerbungen ein, beispielsweise von Richemont (für «.watches»), UBS (.ubs), ABB (.abb) oder dem Kanton Zürich (.zuerich). Für jede einzelne Domain mussten Bewerber eine Gebühr in Höhe von 185 000 Dollar entrichten. Der Betrag ist unabhängig davon, ob die Top-Level-Domain letztendlich gestartet wird oder nicht. Falls die Prüfung positiv ausfällt, müssen Bewerber noch einmal 25 000 Dollar pro Domain entrichten. Die erste Bewerbungsperiode fand zwischen Januar und Mai 2012 statt. ICANN wird auf ihrer Internetseite die Daten der nächsten Bewerbungsperioden publizieren. Dies wird nicht mehr 2014 der Fall sein.

Ich habe die Anmeldung verpasst, muss ich nun meine .ch-Adresse behalten?

Nein. Unternehmen werden ihre TLDs wohl nur für sich selbst nutzen, andere Organisationen aber dürften die einem breiteren Publikum zur Verfügung stellen. So hat sich das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Rechte an .swiss gesichert. Das UVEK wird sich nun um die Vergabe der Domains kümmern und hat letzte Woche in der geänderten Verordnung über Internet-Domains

Welche Kriterien sind das?

Registrieren lassen können sich:
  • Im Schweizer Handelsregister eingetragene Unternehmen, die Sitz und einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben. 
  • Schweizerisch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts - Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben. 
  • Theoretisch auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Diese Gruppe darf zurzeit aber noch keine TLDs beantragen, heisst es auf Nachfrage. Wann sich dies ändert, ist unklar. 
  • in «Ausnahmefällen» soll es auch genügen, wenn der Gesuchsteller einen «besonderen Bezug zur Schweiz» aufweist. Was das genau bedeutet, definiert das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) derzeit und wird zu gegebener Zeit kommunizieren.

Ich erfülle die Anforderungen. Kann ich mich jetzt bewerben?

Nein. Der Vertrag mit ICANN ist zwar unterzeichnet. Allerdings setzt ICANN in Regel eine Frist von einem Jahr nach Vertragsunterzeichnung mit der Registrierungsstelle fest, in der der Start erfolgen sollte. In der Zeit soll die Infrastruktur getestet werden und die Bevölkerung über die neue TLD aufgeklärt werden. Die Infrastrukur wird vom Genfer Unternehmen CORE entwickelt, die auch für andere Organisationen die Backend Infrastruktur der neuen TLDs betreiben.

Wann werden Registrierungen möglich sein?

Beim Bund geht man derzeit davon aus, dass im September 2015 gestartet wird. Als erstes wird dann eine sogenannte «Sunrise-Periode» gemacht, in der gewisse Gesuchersteller priorisiert werden. Bedingung der ICANN ist, dass diese Periode 60 Tage dauert und diejenigen Gesuchersteller bevorzugt, die ihre Marke im Trademark-Clearinghouse eingetragen haben. Damit soll der Markenschutz gewährleistet werden. Das Bakom versucht zu erreichen, dass diese Sunrise-Periode auch für Marken gilt, die im Schweizer Markenregister eingetragen sind.

Wie lange dauert es nach der Registrierung, bis ich erfahre, ob ich .swiss nutzen kann?

Jede Registrierung wird auf der Webseite des UVEK veröffentlicht. Danach gibt es eine 20-tägiges Widerrufsrecht für jedermann. Die Registerbetreiberin prüft alle (begründeten) Einsprachen, bevor der Domain-Name zugeteilt wird.  Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht, kann gegen den Verletzer mittels Schlichtungsverfahren vorgehen. Auf diese Weise kann auch gegen die Registrierungsstelle – das UVEK – geklagt werden. Ist die Frist ohne Einsprache abgelaufen, kann die neue Domain 2-3 Tage darauf genutzt werden.


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