Schweiz: Impressumspflicht für Webshops

In Kürze müssen Internetshops auf dem Schweizer Markt genaue Angaben zu ihrem Unternehmen öffentlich machen. Bei Nichtbeachtung drohen happige Strafen.

  

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» Von Harald Schodl , 19.01.2012 11:58.

Am 1. April 2012 tritt in der Schweiz eine Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Daraus ergeben sich zahlreiche neue Pflichten für Webshops und andere Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Konkret müssen diese dann beispielsweise ihre Kontaktadresse (inklusive E-Mail-Adresse) veröffentlichen sowie «klare und vollständige Angaben» über die Identität des Anbieters machen. Weiter wird ausdrücklich verlangt, dass es Hinweise auf die einzelnen technischen Schritte gibt, die zu einem Vertragsabschluss führen. Das dürfte zwangsläufig für mehr Transparenz sorgen und somit das Einkaufserlebnis im Web insbesondere dort angenehmer gestalten, wo Kunden bisher vielleicht nicht immer klar ist, wie ein Vertragsabschluss genau zustande kommt.

Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele Kunden freuen: Webshops müssen ab April angemessene Mittel bereitstellen, mit denen Eingabefehler vor der Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Wer sich also vertippt oder irrtümlich zu viele Artikel in den Warenkorb befördert, soll dies künftig bei allen Internetshops einfach beziehungsweise ohne grössere Probleme ausbesseren können. Zudem ist es ab 1. April verpflichtend, dass Kundenbestellungen unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Damit bleibt dann für Konsumenten im Bedarfsfall also genügend Zeit, um etwaige Falschlieferungen zu verhindern. Ein Widerrufsrecht der Konsumenten ist allerdings – anders als etwa in der EU – nicht vorgesehen.

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