Gebrauchtsoftware: letzte Hürden weggeräumt

Der Europäische Gerichtshof entschied diese Woche, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware in der EU auch in rein elektronischer Form zulässig ist. Hintergründe und die genaue Bedeutung des Urteils gibt es hier.

Rechtsanwalt und IT-Experte Matthias Ebneter spricht über die Folgen des Gebrauchtsoftware-Urteils.

weitere Artikel

Weitere Artikel im Dossier

» Von Matthias Ebneter *, 06.07.2012 14:10.

* Matthias Ebneter ist Rechtsanwalt bei Rentsch Partner AG in Zürich und Spezialist für IT-Recht.

Lange Zeit war die Zulässigkeit des Handels mit (unbefristeten) Software-Lizenzen (so genannter Gebrauchtsoftware) in urheberrechtlicher Hinsicht heftig umstritten. Schon seit geraumer Zeit bestand im wesentlichen immerhin Einigkeit darüber, dass Software, die auf einem Datenträger (insbesondere auch einer DVD oder CD) in den Handel gebracht wird, in dieser Form weiterverkauft bzw. weiteveräussert werden darf. Bis vor kurzem kontrovers war jedoch die Antwort auf die Frage, ob auch mit Software gehandelt werden darf, die nicht in körperlicher Form vertrieben wird, sondern nur in elektronischer Form (insbesondere über Internet). Diese Frage hat nun der Europäische Gerichtshof für die EU in den wesentlichen Grundzügen geklärt.

Hintergrund des Streits zwischen den Softwareherstellern (insbesondere Oracle, Microsoft und Adobe) und den Gebrauchtsoftware-Händlern (insbesondere der Firma Usedsoft) ist das urheberrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht der Softwarehersteller. Das Urheberrecht schützt unter anderem auch Computerprogramme. Die Urheberin von Software hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie Software verwendet werden darf. Dieses Recht umfasst unter anderem auch das Recht, Kopien der Software herzustellen und die Software zu vertreiben. Das Urheberecht sieht als Ausnahme auch in der Schweiz vor, dass Software weiterveräussert werden darf, wenn Software von der Urheberin oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht (also veräussert) wurde. Einmal veräusserte Software darf also vom Ersterwerber weiterveräussert werden. Dieses sogenannte «Erschöpfungsprinzip» war beim körperlichen Vertrieb von Software (also auf einem Datenträger) schon länger unumstritten.

Die Schweiz in einer Vorreiterrolle

Bereits im Mai 2011 entschied ein Gericht in der Schweiz (Kantonsgericht Zug), dass die Erschöpfung nach Schweizer Urheberrecht auch eintrete, wenn das Computerprogramm elektronisch (online) übermittelt wird. Am 3. Juli 2012 hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Grundsatzentscheid in diesem Sinne gefällt. Der Urteilstenor lautet, dass ein Softwarehersteller sich dem Weiterverkauf seiner «gebrauchten» Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Im Streit lagen die Firmen Oracle und Usedsoft. Anlass für den Entscheid des EuGH war ein (letztinstanzliches) Verfahren vor dem deutschen Bundesgerichtshof. Dieser ersuchte den EuGH, die europäische Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) zu dieser Frage auszulegen.

Nach Auffassung des EuGH gilt das Erschöpfungsprinzip nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Software auf einem Datenträger (DVD, CD oder ähnliches) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie über Internet (online) verbreitet. Der EuGH hielt sodann fest, dass sich die Erschöpfung nicht nur auf die ursprünglich heruntergeladene Version, sondern auch auf die verbesserten und aktualisierten Fassungen bezieht. Mit andern Worten gilt die Erschöpfung also auch für Updates der Software.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Der Ersterwerber darf die Lizenz nicht aufteilen

Werbung

KOMMENTARE

Keine Kommentare

KOMMENTAR SCHREIBEN

*
*
*
*

Alles Pflichfelder, E-Mail-Adresse wird nicht angezeigt.

Die Redaktion hält sich vor, unangebrachte, rassistische oder ehrverletzende Kommentare zu löschen.
Die Verfasser von Leserkommentaren gewähren der IDG Communications AG das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, ihre Leserkommentare ganz oder teilweise auf dem Portal zu verwenden. Eingeschlossen ist zusätzlich das Recht, die Texte in andere Publikationsorgane, Medien oder Bücher zu übernehmen und zur Archivierung abzuspeichern.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

MiniAds