Swisscom: BVG hebt Millionenbusse auf

  

» Von Harald Schodl, 09.03.2010 13:20.

Der Weko zufolge zweifelt das BVG jedoch ebenfalls an der Angemessenheit der Terminierungspreise. Die Preisbildung im regulierten Fernmeldebereich der Interkonnektion unterliege allerdings keiner Missbrauchskontrolle nach dem Kartellgesetz, so die Argumentation des BVG. Indem die anderen Anbieter Klage bei der ComCom einreichen können, müssten überhöhte Preise kartellrechtlich hingenommen werden, wenn auf eine Klage verzichtet wird. Auch wenn die Preiskontrolle im geltenden Fernmeldegesetz nur ungenügend sei, weil die ComCom nicht von Amts wegen eingreifen könne, mangle es somit an der «Erzwingung» des unangemessenen Preises.

Keine Rückstellung
Das Urteil kann nun jedenfalls an das Bundesgericht weitergezogen werden. In den kommenden Wochen will Swisscom die Urteilsbegründung im Detail prüfen und über weitere Schritte entscheiden. Eine Rückstellung habe man bisher nicht gebildet, heisst es.

Benachteiligung der Konsumenten?
Für die Weko ist der Konsument der Leidtragende. Dieser bleibe gegenüber missbräuchlichen Preisen in der Mobiltelefonie schutzlos. Aufgrund des BVG-Urteils könne die Weko den Preismissbrauch in dieser besonderen Konstellation nicht sanktionieren, obwohl weder die ComCom noch der Preisüberwacher rechtzeitig eine präventive Aufsicht wahrnehmen können. Gemeinsam mit dem Preisüberwacher und dem ComCom-Präsidenten hätte man dies bereits Ende August 2008 bemängelt und eine Ex-officio-Preisprüfung durch die Kommunikationskommission verlangt. Bisher sind der Bundesrat und das Parlament dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt. Gegenwärtig prüft auch die Weko den BVG-Entscheid - «im Hinblick auf die Einlegung einer Beschwerde an das Bundesgericht.»

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