Google-Autos fotografieren fürs Archiv

  

weitere Artikel

» Von Harald Schodl, 05.08.2010 15:30.

Die neu gemachten Bilder wird der Konzern vorerst aber nicht publizieren. Gemäss einer Vereinbarung mit dem Edöb «darf Google zwar Aufnahmen machen, diese aber nicht vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufschalten oder für personenbezogene Zwecke und Produkte verwenden», sagt Francis Meier vom Edöb zu Computerworld. Daher habe man auch nichts gegen die jetzige Wiederaufnahme der Street-View-Fahrten einzuwenden.

Tourismus setzt auf Google
Der Suchmaschinenriese betont, wie beliebt Google Street View in der Schweiz ist. So hätte eine repräsentative Umfrage im Oktober 2009 ergeben, dass über 80 Prozent der Google-Street-View-Anwender den Dienst auch künftig nutzen möchten. Ausserdem ist der Konzern überzeugt, «dass Google Street View den Schweizer Gesetzen entspricht», erklärt Unternehmenssprecher Matthias Meyer.


Zahlreiche helvetische Unternehmen hätten das Produkt bereits in ihre Webseiten eingebaut. So meint etwa Thomas Winkler, Mitglied der Geschäftsleitung von Schweiz Tourismus, dass Street View wichtig für den helvetischen Fremdenverkehr ist. «Seit Street View veröffentlicht worden ist, wurden wir mit positivem Feedback von unseren lokalen Tourismuspartnern überhäuft, die dank Street View ihr Angebot präsentieren können», sagt Winkler. Ob sie dies auch künftig machen können, wird nicht zuletzt vom Ausgang des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abhängen. Bis dahin werden die Street-View-Autos jedenfalls weiter ihre Runden durch die Schweiz ziehen.

Werbung

KOMMENTARE

Keine Kommentare

KOMMENTAR SCHREIBEN

*
*
*
*

Alles Pflichfelder, E-Mail-Adresse wird nicht angezeigt.

Die Redaktion hält sich vor, unangebrachte, rassistische oder ehrverletzende Kommentare zu löschen.
Die Verfasser von Leserkommentaren gewähren der IDG Communications AG das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, ihre Leserkommentare ganz oder teilweise auf dem Portal zu verwenden. Eingeschlossen ist zusätzlich das Recht, die Texte in andere Publikationsorgane, Medien oder Bücher zu übernehmen und zur Archivierung abzuspeichern.