11.08.2009, 13:26 Uhr

Gerangel um Fernmelde-Verordnungen

Mehrere Änderungen an Fernmelde-Verordnungen sollen ab dem 1. Januar 2010 die Konsumenten besser schützen. Der Instanzen-Hürdenlauf hat begonnen. Was meinen die Gegner?
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) möchte die Internet- und Handy-Anwender besser vor Abofallen und überhöhten Rechnungen schützen. Seit Anfang April liegen Änderungsentwürfe zu einigen Fernmeldeverordnungen bereit.
Bis im Juni durften interessierte Kreise dazu ihre Stellungnahmen abgeben. Hier eine Übersicht über die für Konsumenten interessantesten Änderungsvorschläge - und über die wichtigsten Argumente ihrer Gegner.

FDV (Verordnung über Fernmeldedienste)

Roaming: Der Artikel 10a will Mobilfunkanbieter dazu verpflichten, die Kunden über die teils sehr hohen Roaming-Gebühren zu informieren. Zum einen soll das beim Vertragsabschluss mit einem Infoblatt geschehen. Zudem soll der Anbieter seine Kunden automatisch (z. B. per SMS) benachrichtigen, sobald sie in einen Roaming-Bereich eintreten. Die Benachrichtigung soll aus- und wieder einschaltbar sein.
Die Gegner: Die Telekomfirmen halten ein Infoblatt bei Vertragsabschluss für Papierverschwendung. Die schnell veralteten Daten würden von den wenigsten Kunden überhaupt zu Rate gezogen. Die Anbieter wären wohl bereit, bei Vertragsabschluss eine Onlineseite mit den stets aktuellen Preisen anzugeben. Eine Info-SMSLexikon SMS bei Roaming-Beginn ist bei Swisscom schon Realität, danach beschränke man sich auf eine SMS ungefähr alle zwei Monate. Die Mitbewerber wären zähneknirschend bereit, zumindest die wichtigsten Tarife jeweils in eine solche SMS zu packen.
Qualitätsdaten: Fernmeldeanbieter sollen dazu gezwungen werden, interne Statistiken über Anzahl und Dauer von Ausfällen ihrer verschiedenen Dienste, über die Abrechnungsgenauigkeit und die Reaktionszeiten ihrer Hotlines zu führen. Diese Zahlen sollen sie jährlich auf ihren Webseiten publizieren. Dies jedenfalls laut den Entwürfen zum Artikel 10b.
Die Gegner: Hier laufen die Telekomfirmen Sturm. Sie sprechen teils von mehreren Millionen Franken an Kosten, die auf sie zukämen. Ausserdem seien die Daten je nach Definition nicht vergleichbar; nicht zuletzt ziehen sie auch den Nutzen für den Konsumenten in Zweifel.
Rufnummernanzeige: Nach Artikel 26a soll es nicht mehr erlaubt sein, eine ungültige oder nicht dem Anrufer gehörende Nummer anzuzeigen. Darüber hinaus dürfen keine Anrufe mehr getätigt werden, die auf dem Display des Angerufenen bloss eine teure Mehrwertdienstnummer (0900, 0901, 0906) zeigen. Das erschwert Abzock-Maschen, in denen mittels Kürzestanrufen «verpasste Anrufe» erscheinen, die beim Rückruf zu einer teuren Mehrwertnummer führen.
Die Gegner: Prinzipiell halten die Telekomfirmen eine Regelung für sinnvoll. Sie sehen allerdings technische Probleme bei der Überprüfbarkeit der Rufnummern. Was die Anzeige einer teuren Mehrwertnummer betrifft, zeigen sie zwar Verständnis. Aber etwa der Telekommunikationsverband Asut würde beim Verbot von Anrufen ab 0900/0901/0906er-Nummern lieber die Inhaber jener Nummern in die Pflicht nehmen. Auch hier kämen noch technische Hürden dazu.
Ombudscom: Der Artikel 47 Abs3 will die Fernmeldedienstleister dazu verpflichten, auf jeder ihrer Rechnungen die Schlichtungsstelle Ombudscom zu erwähnen. Sie ist bei Streitigkeiten zuständig, sofern der Kunde mit seinem Anbieter nicht selbst einig wird. Die Ombudscom selbst soll laut Artikel 48 Abs1 die bei Schlichtungen entstandenen Akten fünf statt zwei Jahre lang aufbewahren dürfen.
Die Gegner: Die Telekomfirmen rümpfen bei der Ombudscom-Angabepflicht nur leicht die Nase. Andere Branchen seien nicht verpflichtet, dauernd die einschlägigen Ombudsstellen zu nennen. Abgesehen davon diene die Hotline des Anbieters als erste Anlaufstelle bei Preisreklamationen. Die Nummer auf die Rechnungen an Abokunden zu drucken, wäre kein Problem. Sie würden aber gerne darauf verzichten, die Info beim Aufladen von Prepaid-Karten auf die Quittung zu drucken.

PBV (Preisbekanntgabeverordnung)

Auch die Preisbekanntgabeverordnung soll kleinere Änderungen erfahren. Spannend ist aus Konsumentensicht besonders diese:
Abo-Bestätigung: Bei Abschluss eines Mehrwertdienstabos auf dem Handy soll der Kunde dank Artikel 11b Abs2 erst ab seinem eigenen Handy eine Bestätigung übermitteln, bevor die teils hohen Gebühren erhoben werden dürfen. Das erschwert Abofallen-Abzocke, bei denen der Kunde auf einer Webseite seine Handy-Nummer angibt, ohne im Kleingedruckten die überteuerten Abopreise zu entdecken.
Die Gegner: So viel Verständnis die Telekoms zeigen, so sehr weisen sie lieber auf Alternativen hin. So käme ein vom Betreiber aufs Handy geschickter Code in Frage, der vom Kunden auf der Webseite eingegeben werde.
Gar kein offenes Ohr für Änderungen in diesem Bereich hat die Savass, der Verband der Schweizer Mehrwertdienstanbieter, präsidiert vom SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner. In der Savass-Stellungnahme heisst es, es könne «keine Rede davon sein, dass sog. Push-Dienste bzw. diesbezügliche Abonnemente durch blosses und unbedachtes Anklicken auf der Internetwebseite zustande kommen».

Und wie gehts jetzt weiter?

Laut aktuellen Informationen will das Bakom in diesem Spätsommer einen Schlussbericht zur Anhörung veröffentlichen. Danach werden noch die Änderungsentwürfe bearbeitet und die Ämter konsultiert. Die Genehmigung der definitiven Texte erfolge zum Schluss durch den Bundesrat. Noch ist damit zu rechnen, dass die angepassten Verordnungen am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Wie viel Konsumentenschutz am Ende noch drinsteckt, bleibt abzuwarten.
Gaby Salvisberg



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