Wofür haftet der CIO?
Die Anforderungen an den CIO steigen kontinuierlich. Durch die zunehmende Verzahnung von Technologie und Recht sind dessen Aufgaben vielschichtiger denn je. Eine Anleitung zur Verminderung von Haftungsrisiken.
» Von , 17.06.2011 08:38.
«Ein CIO ist dann gut, wenn er überlebt», sagte Rainer Janssen, CIO der Münchener Rück, einmal anlässlich eines Interviews. In diesem prägnanten Satz liegt sicher ein Körnchen Wahrheit. Einerseits muss der CIO den Wertbeitrag der IT im Unternehmen erhöhen und innovative Geschäftsprozesse zeitnah umsetzen. Andererseits steht er unter ständigem Kostendruck und muss den hohen Sicherheits- sowie Compliance-Anforderungen Genüge tun. Der Umgang mit diesem Spannungsfeld ist bereits heute anspruchsvoll und wird in den nächsten Jahren noch fordernder. Die ständig steigende Flut an relevanten Normen, die zunehmende Bedeutung der IT sowie neue, progressive Technologien wie Cloud Computing zwingen den CIO, sich künftig noch mehr zu exponieren. Damit verbunden ist die steigende Gefahr, Fehler zu begehen und dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.
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Haftung als Arbeitnehmer
Das Schweizer Recht sieht vor, dass der CIO als Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren hat. Er ist für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Berücksichtigt werden insbesondere Berufsrisiko, Bildungsgrad sowie die Fachkenntnisse des CIOs. Für den CIO ist es wichtig, dass seine Funktion im Arbeitsvertrag genau umschrieben und zu anderen Funktionen klar abgegrenzt wird. Auch hat er kritisch zu prüfen, ob er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Denn wenn er Aufgaben übernimmt, denen er aufgrund seiner Ausbildung oder Leistungsfähigkeit nicht gewachsen ist, kann ihm ein Übernahmeverschulden vorgeworfen werden, für das er unter gegebenen Voraussetzungen haftbar gemacht werden kann. Gestützt auf den Arbeitsvertrag, sind nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer klageberechtigt. Daher kann es sinnvoll sein, die Haftung des CIOs gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich zu beschränken. Rechtlich möglich ist dies jedoch nur für leichte Fahrlässigkeit. Ein Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist demgegenüber nicht zulässig.







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