Wem gehören die Software-Rechte?
Es gibt kein Register, aus dem sich entnehmen lässt, wem die Rechte an Software gehören. Auch ist die Rechtslage, gestützt auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, längst nicht immer eindeutig. Klare vertragliche Regelungen sind daher sinnvoll.
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» Von , 16.11.2011 06:00.
Der Autor ist auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli in Zürich.
Das Marktforschungsunternehmen Gartner prognostizierte in einer aktuellen Studie, dass im Jahr 2011 mit Enterprise-Software weltweit mehr als 267 Milliarden US-Dollar umgesetzt werden. Für manche Firmen macht die Software den grössten Teil ihres Wertes aus. Andere können ohne funktionierende Software keinen Tag überleben. Umso erstaunlicher ist, wie wenig Bedeutung oft der Frage zugemessen wird, wem Software-Rechte eigentlich gehören. Diese Nachlässigkeit ist mit hohen Risiken verbunden: Zeigt sich im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung, dass eine Firma nicht über alle Rechte an der eingesetzten Software verfügt, sondern z.B. auch Arbeitnehmer, Freelancer oder Geschäftspartner daran Rechte halten, kann dies zu Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen führen und den Wert des Unternehmens substanziell beeinträchtigen. Zudem können unklare Rechtsverhältnisse bei Software auch im Hinblick auf grössere Investitionen oder M&A-Transaktionen zu Problemen führen.
Urheberrechtlicher Schutz
In der Schweiz ist Software primär durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geschützt. Anders als beispielsweise in den USA haben Entwickler von Software in der Regel keine Möglichkeit, Schutz über ein Patent zu erlangen. Das Urheberrecht an der Software entsteht kraft Gesetzes durch die Entwicklung derselben. Ein Registereintrag ist weder erforderlich noch möglich, denn in der Schweiz besteht kein Register, in das diese Rechte eingetragen werden können.
Als Grundsatz gilt, dass Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes nur die konkrete Ausgestaltung der Software sein kann. Ideen und Algorithmen, die dieser zugrunde liegen, können rechtlich nur sehr beschränkt, insbesondere durch Geheimhaltungsvereinbarungen, geschützt werden. Zudem besteht ein faktischer Schutz: Da es abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht zulässig ist, den Maschinencode von Software zu dekompilieren, also in eine für den Menschen verständliche Programmiersprache zu übersetzen, bleibt dem Anwender das zugrunde liegende Know-how in der Regel weitgehend verborgen.




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