Neue Pflichten für Schweizer Onlineshops
Ab dem 1. August 2012 gilt in Deutschland die «Button-Lösung». Sie soll vor Kostenfallen im Internet schützen. Auch Schweizer Onlineshops mit Ausrichtung auf den deutschen Markt haben ihre Bestellvorgänge auf dieses Datum hin anzupassen.
Der Kauf-Button (hier symbolisch) muss in Online-Shops klar als solcher gekennzeichnet werden.Weitere Artikel im Dossier
» Von , 19.07.2012 11:56.
* Roland Mathys ist Partner und Leiter des Praxisteams IP/ICT/Competition bei Wenger-Plattner. Lukas Schaub ist juristischer Mitarbeiter.
Nachdem in der Schweiz tätige Onlineshops seit dem 1. April 2012 aufgrund des neuen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschiedene Transparenzvorgaben zum Schutz der Konsumenten zu beachten haben, drängt die internationale Rechtsentwicklung im E-Commerce bereits auf weitere Anpassungen.
Anlass bildet die zunehmende Verbreitung sogenannter «Abofallen». Solche Internetangebote verschleiern ihre Kostenpflichtigkeit trickreich, unter anderem dadurch, dass ihre Leistungen andernorts unentgeltlich erhältlich sind (so etwa Open Source Software, Kochrezepte, Horoskope), und lassen den Konsumenten unbemerkt ein Abonnement abschliessen. Zwar verstösst dieses Vorgehen regelmässig gegen Lauterkeitsrecht bzw. Preisbekanntgabepflichten, und darauf gestützte Geldforderungen sind vor Gericht nicht durchsetzbar; allzu oft bezahlen die Konsumenten aus Unkenntnis oder unter dem Eindruck von Betreibungs-androhungen aber dennoch. Dieser Entwicklung soll mit der «Button-Lösung» begegnet werden.
Die «Button-Lösung»
Die «Button-Lösung» bildet Teil der neuen europäischen Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, die unter anderem eine Harmonisierung der Verbraucherinformationen bezweckt und Ende 2011 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 8 der Richtlinie muss der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Weiter ist der Verbraucher unmittelbar vor seiner Bestellung in hervorgehobe-ner Weise auf bestimmte Informationen, so etwa den Gesamtpreis, hinzuweisen. Diese Pflichten beschlagen Konsumentenverträge sowohl über Waren als auch über Dienstleistungen.
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